ACHTUNG: Einschränkung der Verlängerungsmöglichkeit von Baugenehmigung und Vorbescheid ab 01.01.2026 in Hamburg - Oberthür & Partner

ACHTUNG: Einschränkung der Verlängerungsmöglichkeit von Baugenehmigung und Vorbescheid ab 01.01.2026 in Hamburg

Rechtsanwalt Markus Wienke

Markus Wienke | Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Partner Roland Hoinka

Roland Hoinka | Partner | Rechtsanwalt

Anfang 2026 tritt in Hamburg die neue Bauordnung in Kraft, die nicht nur die Genehmigungsverfahren neu ordnet, sondern darüber hinaus auch Neuregelungen trifft, die unmittelbare Auswirkungen auf die Geltungsdauer von Baugenehmigung und Vorbescheid haben.

Bisher gilt – und dies noch bis zum 31.12.2025 – dass Baugenehmigung (max. zwei Mal) und Vorbescheid (mehrmals) jeweils um ein Jahr verlängert werden können (§ 73 Abs. 3 HBauO).

Nach der ab dem 01.01.2026 geltenden Neuregelung in § 73 Abs. 2 HBauO n.F. können sowohl Baugenehmigung als auch Vorbescheid hingegen nur noch einmalig um drei Jahre verlängert werden. Daneben wird die Geltungsdauer des Vorbescheids an die der Baugenehmigung auf drei Jahre angepasst – dies gilt aber erst für die ab 2026 neu erteilten Vorbescheide.

Diese neue Regelung führt folglich dazu, dass bestehende Baugenehmigungen und Bauvorbescheide, die bereits einmalig verlängert worden sind, ab dem 01.01.2026 nicht noch ein zweites Mal verlängert werden können und somit bereits nach einer ersten Verlängerung ihre Geltungsdauer verlieren.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend zu überprüfen, ob die erste Verlängerung Ihrer Baugenehmigung/Ihres Vorbescheids gegen Ende 2025 oder im Jahr 2026 ausläuft, damit noch rechtzeitig bis spätestens zum Ende des Jahres 2025 ein weiterer Verlängerungsantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden kann. Für die Anwendbarkeit der heute gültigen HBauO kommt es auf den rechtzeitigen Eingang des Verlängerungsantrags bei der Behörde an.

Bei Baugenehmigungs- und Bauvorbescheiden, die erst ab dem 01.01.2026 das erste Mal verlängert werden müssten, besteht hingegen keine Handlungsnotwendigkeit. Diese können auf Grundlage der neuen HBauO dann einmalig um drei Jahre verlängert werden.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung bei der Verlängerung Ihrer Bescheide benötigen.

Markus Wienke und Roland Hoinka