Wenn man Existenzgründer oder Gewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts eine Tätigkeiten ausübt, die handwerkliche Grundkenntnisse und Geschick erfordert, stehen man häufig vor der Frage, ob es sich nicht möglicherweise um eine Tätigkeit handelt, die der Handwerksordnung unterliegt.
Die Handwerksordnung sieht grundsätzlich vor, dass der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet ist, das sogenannte Meisterprivileg. Aber auch zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Qualifikationsnachweis erforderlich ist, müssen in das Handwerksverzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen werden.
Existenzgründer oder Gewerbetreibende sollten sich daher vor Aufnahme ihrer Tätigkeit genau informieren, ob diese Tätigkeit zulassungspflichtig, zulassungsfrei, handwerksähnlich oder möglicherweise überhaupt kein Handwerk, sondern ein Gewerbe aus dem Bereich Industrie, Handel oder Dienstleistung ist. Denn danach bestimmt sich am Ende auch, ob eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer, zur Industrie- und Handelskammer oder aber in Einzelfällen zu beiden Kammern als Mischbetrieb vorliegt.
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