BGH stellt klar: Gewinnbringende Untervermietung ist unzulässig - Oberthür & Partner

BGH stellt klar: Gewinnbringende Untervermietung ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 228/23) hat am 28.01.2026 entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt. 

Benjamin Winkler | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Benjamin Winkler | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte der Mieter bei einer monatlich geschuldeten Miete in Höhe von € 460,00 die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis des Vermieters für € 962,00 (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich € 1.100,00) an zwei Untermieter vermietet. Nachdem der Vermieter hiervon Kenntnis erlangt und den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung erfolglos abgemahnt hatte, erklärte er die außerordentlich fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung als wirksam angesehen, denn der Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft nicht unerheblich verletzt (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB). Ein Anspruch nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erteilung der Erlaubnis einer - gewinnbringenden – Untervermietung steht dem Mieter nach Ansicht des Gerichtes nicht zu. Die Entscheidung stellt klar, dass der Zweck der Untervermietung nicht darin besteht, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.

Nicht zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof die Frage, ob im Einzelfall über die Untervermietung des Wohnraums hinausgehende Leistungen des Mieters - wie etwa die Überlassung von Mobiliar - bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob der Mieter durch die Untervermietung einen Gewinn erzielt.

Die Entscheidung stellt klar, dass der Mieter sein Besitzrecht nicht ohne Zustimmung des Vermieters kapitalisieren kann und ist aus Sicht der Vermieter erfreulich. Für Vermieter gibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Anlass zur Überprüfung, ob bei bestehenden Mietverhältnissen ohne ihre Zustimmung eine Untervermietung stattfindet. In derartigen Fällen ist dann zwingend die Pflichtverletzung des Mieters abzumahnen und bei Fortsetzung des Verhaltens die außerordentlich fristlose Kündigung möglich. Gern berate ich Sie bei der Abmahnung und Kündigung sowie der Durchsetzung Ihrer Rechte. Sprechen Sie mich gern an.