Das Bundesjustizministerium hat am 25. Oktober 2024 einen Gesetzesentwurf zur Mietpreisbremse veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass die gegenwärtig bis zum 31. Dezember 2025 vorgesehene Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 verlängert werden kann.
Die Grundlage für die Mietpreisbremse wurde 2015 eingeführt, um den Anstieg der Mieten bei Neuvermietungen von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu verlangsamen. Die Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt sowie die Durchführung von Abhilfemaßnahmen ist Sache der Länder. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat beispielsweise ganz Hamburg zum Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt erklärt.
Findet die Mietpreisbremse Anwendung, ist die Miethöhe bei Neuabschluss eines Mietvertrags grundsätzlich auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete plus 10 % begrenzt. Das Gesetz sieht allerdings verschiedene Ausnahmen vor, u.a.
- bei Mietverträgen für eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird;
- bei der ersten Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung;
- wenn die sog. Vormiete bereits höher als die ortsübliche Vergleichsmiete + 10% betrug (in diesem Fall darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden).
Soll die Mietpreisbremse in Gebieten wiederholt gelten, sieht der Gesetzesentwurf höhere Anforderungen für die Begründung durch die Landesregierungen vor, um die Einhaltung verfassungsrechtlicher Anforderungen sicherzustellen. Die Landesregierungen müssen danach künftig darlegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden und geplant sind, um der Anspannung des Wohnungsmarktes abzuhelfen. Zugleich muss die Erforderlichkeit der Mietpreisbremse in dem betreffenden Gebiet begründet werden.
Die Auswirkungen der Mietpreisbremse auf bestehende Wohnraummietverträge, insbesondere aber die Möglichkeiten im Rahmen von Neuvermietungen bzw. Neuanmietungen, sollten stets unter Berücksichtigung der Umstände im konkreten Fall geprüft werden.