Bundestag beschließt Wegfall des Schriftformerfordernisses für gewerbliche Mietverträge - Oberthür & Partner

Bundestag beschließt Wegfall des Schriftformerfordernisses für gewerbliche Mietverträge

Gerrit Schillag | Partner | Rechtsanwalt, Benjamin Winkler | Rechtsanwalt

Der Bundestag hat am 26.09.2024 das vierte Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass das Schriftformerfordernis für Mietverträge über Grundstücke und über Räume, die keine Wohnräume sind, wegfällt und durch die Textform ersetzt wird. Nach bisheriger Rechtslage muss die gesetzliche Schriftform bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr eingehalten werden, damit der Mietvertrag nicht auf unbestimmte Zeit gilt und mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann. Diese angestrebte Änderung soll auf neu abzuschließende Mietverträge unmittelbare Anwendung finden, auf bereits abgeschlossene Mietverträge soll dies erst nach einer Übergangsfrist von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten.

Das Schriftformerfordernis hat in der Vergangenheit aufgrund hoher Anforderungen und unklare Maßstäbe zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt. Im Zuge der Rechtsfortbildung waren die Anforderungen an die Einhaltung des Schriftformerfordernisses häufig geändert und für die Mietvertragsparteien kaum noch überschaubar geworden.

Für die Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB ist es ausreichend, dass eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Dies kann durch die Absendung einer E-Mail, eines Faxes oder eines anderen elektronischen Dokumentes erreicht werden. Durch die Herabsenkung auf das Textformerfordernis wird der Gestaltungsspielraum für die Vertragsgestaltung der Parteien erheblich erhöht und zugleich bürokratischer Aufwand vermieden.

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, der sich voraussichtlich am 18. Oktober 2024 damit befassen wird. Wann das Gesetz endgültig in Kraft treten wird, ist derzeit noch unklar.

Es bleibt abzuwarten, ob das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz tatsächlich den bürokratischen Aufwand absenken wird. Für die Mietvertragsparteien bleibt es nicht nur aufgrund der Übergangsregelung wichtig, auf die Einhaltung der richtigen Form sowie der Auswirkungen der vertraglichen Abreden – insbesondere im Rahmen des Vertragsabschlusses sowie der Vereinbarung von Nachträgen – zu achten. Aufgrund langjährig angelegter Mietverhältnisse kann jede kleine Vertragsänderung erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben.