Die Debatte um das Ferienwohnungsverbot auf Sylt geht in eine neue Runde. Jüngst hatte der Kreisbaudirektor Burkhard Jansen verkünden lassen, nun doch Milde walten zu lassen in Bezug auf das Verbot illegaler Ferienwohnungen - jedenfalls wenn diese bereits vor Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung im Jahr 1962 als Ferienwohnungen genutzt worden waren. Gleiches soll für Wohnungen in Gebieten ohne Bebauungsplan gelten, die vor dem Jahr 1977 bereits als Ferienwohnungen genutzt worden waren. Der Kreis begründet seine Entscheidung damit, erst durch Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung werde zwischen Ferienwohnungen und Wohnungen unterschieden, zuvor wären beide Nutzungsarten gleichgestellt. Gleiches gelte für Gebiete ohne Bebauungsplan, hier sei sogar eine rückwirkende Genehmigung bis zum Jahr 1977 möglich. Einschränkungen werden aber für Fälle gemacht, in denen nach der ursprünglich erteilten Baugenehmigung weitere (Änderungs-) Genehmigungen erteilt worden sind.
Aus unserer Sicht ist der Ansatz des Kreises Nordfriesland, jahrzehntelang genutzte Ferienwohnungen zu legalisieren, im Grundsatz richtig, geht jedoch nicht weit genug. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fällen, in denen eine Genehmigung vor dem Jahr 1962 erteilt worden ist, nur um einen sehr kleinen Teil der angegebenen ungenehmigten Ferienwohnungen handelt. Der Kreis Nordfriesland will außerdem nur solche Ferienwohnungen als fiktiv genehmigt ansehen, die bereits als solche vor dem Jahr 1962 (illegal) genutzt worden sind, ohne dass durch spätere Genehmigungen die ursprüngliche Genehmigung angetastet worden ist, sodass die Anzahl der zu legalisierenden Ferienwohnungen weiter eingeschränkt wird. Darüber hinaus liegt eine erhebliche Ungleichbehandlung zwischen Grundstückseigentümern, deren Immobilien schon vor dem Jahr 1962 als Ferienwohnung genutzt wurden, und denjenigen Eigentümern, bei denen diese Nutzung erst später erfolgte, vor.
Weiterhin sieht der „Lösungsvorschlag“ eine Unterscheidung zwischen Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten oder Allgemeinen Wohngebieten und solchen Ferienwohnungen vor, die im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB gelegen sind. Nur für den unbeplanten Innenbereich soll die Stichtagsregelung bis zum Jahr 1977ausgeweitet werden, für alle anderen Ferienwohnungen soll diese Regelung dagegen nicht gelten. Die Differenzierung lässt sich allein durch die Änderung der BauNVO im Jahr 1977 nicht begründen.
Eine Differenzierung zwischen Wohnungen und Ferienwohnungen erfolgte -wenn überhaupt- erst ab der 2000er-Wende. Zuvor entsprach es dem praktizierten Gewohnheitsrecht der Insel Sylt, zwischen Ferienwohnungen und Wohnungen nicht zu differenzieren, welches auch durch die Vereinnahmung von Tourismusabgaben durch die Gemeinden bestätigt wurde. Ziel des Kreises sollte daher eine Genehmigungspraxis sein, die sich an der jahrzehntelang praktizierten Duldung von Ferienwohnungen und dem so etablierten Gewohnheitsrecht orientiert. Für diese Fälle ist ebenfalls eine Genehmigung zu erteilen. Wenn wir Sie insofern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen sollen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit zur Verfügung.