- Widerspruch künftig auch per E-Mail möglich
Aktuell ist ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung per einfacher E-Mail unzulässig. Dies soll durch den neuen § 70 Abs. 1 S. 3 VwGO-E geändert werden. Bei einem Widerspruch per E-Mail wird zu beachten sein, dass die Behörde zuverlässig feststellen kann, in wessen Namen der Widerspruch erhoben wird. Ist der Widerspruchsführer mangels Angaben nicht eindeutig erkennbar, gilt der Widerspruch als unzulässig – es sei denn, die Identität wird noch innerhalb der Widerspruchsfrist geklärt. Eine Pflicht der Behörden zur aktiven Ermittlung des Absenders besteht dabei nicht. Selbstverständlich müssen Behörden aber auch nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung in der Rechtsbehelfsbelehrung angeben, wo und wie Widerspruch erhoben werden kann, z.B. über eine E-Mail oder über ein behördliches Kontaktformular im Internet.
- (Noch) Mehr Einzelrichter-Entscheidungen
Eine Vielzahl an Entscheidungen werden schon jetzt durch einen Einzelrichter statt einer Kammer entschieden. Der Gesetzesentwurf weitet dies aus: Proberichter können an Verwaltungsgerichten bereits nach sechs statt nach zwölf Monaten als Einzelrichter entscheiden.
Die inhaltliche Bearbeitung und die rechtliche Einordnung eines Verfahrens dürfte in eingespielten und gut koordinierten Kammern, die aus drei Berufsrichtern bestehen, grundsätzlich schneller erfolgen, als durch einen Einzelrichter. Etwaige Verfahrensverzögerungen in Kammer-Entscheidungen dürften jedenfalls regelmäßig eher auf Schwierigkeiten bei der Terminfindung zurückzuführen sein.
Sinnvoller wäre es, wenn der Richter frühzeitig nach Eingang von Klage und Klageerwiderung seine vorläufige Rechtseinschätzung abgibt. Einige Verwaltungsrichter arbeiten bereits nach dieser Praxis, wodurch diese Verfahren merklich effizienter geführt werden. In Anlehnung an die Vorschrift des § 275 der Zivilprozessordnung sollte außerdem auch im Verwaltungsgerichtsverfahren möglichst früh ein erster Termin stattfinden, um die Parteien an einen Tisch zu bringen und eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits zu erleichtern.
- Elektronische Vorlage von Behördenakten
Werden die Behördenakten in einem Gerichtsverfahren vorgelegt, geschieht dies entweder durch Übersendung und Vorlage der behördlichen Papierakten oder aber durch Zurverfügungstellung eines Download-Links. Letzteres war bislang gesetzlich jedoch nicht eindeutig geregelt: Die bisherige Rechtsgrundlage war umstritten, da § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO nur von einer „Vorlage“ der Akten sprach. Der § 99 Abs. 1 S. 3 VwGO-E soll jetzt Abhilfe schaffen und Behörden nun offiziell erlauben, ihrer Aktenvorlagepflicht dadurch nachzukommen, dass sie mit Zustimmung des Gerichts die Akten mittels Cloud-Lösungen zum Abruf bereitstellen. Besonders bei umfangreichen Akten ist dies praktisch und entspricht der bereits zunehmend genutzten Praxis.
Als Reform, die den Rechtsstaat stärken soll, wäre es sinnvoll, die Anforderungen an die digitale Aktenführung der Verwaltung zu verschärfen. Die behördliche Pflicht zur Aktenführung beinhaltet zwar das Gebot zur Führung vollständiger Akten, sodass der Bürger auch einen Anspruch auf Erhalt der vollständigen Akte hat (§ 29 Abs. 1 VwVfG). Gleichwohl ist es derzeit mangels geeignetem Nachweis nicht möglich, rechtssicher nachzuvollziehen, ob die vorgelegte digitale Verwaltungsakte tatsächlich vollständig ist.
- Gesetzliche Grundlage für den „Hängebeschluss“
Die bislang nicht gesetzlich geregelten „Hängebeschlüsse“ oder „Zwischenverfügungen“ werden nunmehr ausdrücklich geregelt (§ 123 Abs. 4 S. 3 VwGO-E). Diese vorläufigen Sicherungsmaßnahmen geben dem Gericht ausreichend Zeit, über das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers zu entscheiden, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die Regelung gilt nicht nur für Verfahren zum Erlass einstweiliger Anordnungen (nach § 123 Abs. 1 und § 47 Abs. 6 VwGO), sondern auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (nach § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO). Außerdem soll der neue § 123 Abs. 4 S. 2 VwGO-E die Entscheidung des Vorsitzenden in besonders dringenden Fällen regeln. Letzteres verspricht tatsächlich eine Beschleunigung der Eilverfahren, die trotz der Eilbedürftigkeit regelmäßig mehrere Monate in Anspruch nehmen.
- Keine „ungefragte Fehlersuche“? Zur stärkeren Konzentration auf den Parteivortrag
Der Amtsermittlungsgrundsatz ist einer der zentralen Grundsätze des Verwaltungsrechts. Er verpflichtet Gerichte, den Sachverhalt von Amts wegen – also unabhängig vom Vortrag der Beteiligten – aufzuklären.
Den Gerichten werden mitunter umfangreiche Ermittlungspflichten auferlegt, die zeitintensiv sein können. Gerade im Aufenthaltsrecht bindet die Sachverhaltsermittlung erhebliche Ressourcen der Gerichte.
Durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dieser Grundsatz nicht generell eingeschränkt. Allerdings mahnte das Gericht, die Richter müssten nicht „ungefragt auf Fehlersuche“ gehen. (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 07.09.1979 - BVerwG 4 C 7.77; Urt. v. 17.04.2002 – 9 CN 1/01 –, BVerwGE 116, 188-197, Rn. 43). Damit beschreibt das BVerwG ein Phänomen, dass Gerichte Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO zum Anlass nähmen, von sich aus und gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern in der Vorentstehungsgeschichte und Entstehungsgeschichte einzutreten, auch wenn diese Umstände nicht Gegenstand des Parteivortrags waren.
Die Gerichte sollen sich künftig stärker auf den Parteivortrag konzentrieren. Kritisch zu betrachten ist dabei der Aspekt, dass es im Verwaltungsprozess zwar vorrangig, aber eben nicht nur darum geht, ob der Bürger oder die Verwaltung im Recht ist. Durch Verwaltungsgerichte soll zumindest auch eine gerichtliche Kontrolle der öffentlichen Verwaltung erfolgen.
Nicht von der Hand zu weisen ist dabei außerdem, dass ein nicht anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter ein erhöhtes Risiko haben wird, benachteiligt zu werden: Denn schließlich ist auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Präklusion vorgesehen. Danach sollen die Gerichte grundsätzlich verpflichtet werden, verspätetes Vorbringen von Beteiligten zurückzuweisen.
Unser Fazit: Die geplante VwGO-Reform kann Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren beschleunigen. Einen „großen Wurf“ wird sie wahrscheinlich aber nicht darstellen. Eine echte Beschleunigung würde vor allem dadurch erfolgen, wenn die Verfahrensbeteiligten frühzeitig die vorläufigen richterlichen Einschätzungen erhielten und kurzfristiger mündlich verhandeln könnten. Ein Inkrafttreten des Reformpakets ist für Anfang 2027 zu erwarten. Selbstverständlich halten wir Sie hier auf unserer Website und bei LinkedIn[↗] auf dem Laufenden!
Quelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze“ vom 02.02.2026[↗]; zuletzt abgerufen am 26.05.2026.

