Los geht’s für Verwalter, keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten - Oberthür & Partner

Los geht’s für Verwalter, keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten

Benjamin Winkler | Rechtsanwalt

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2026 - V ZR 7/25) liest sich für Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften wie ein Startschuss in eine einfachere Zukunft.

Endlich hat der BGH entschieden, dass bei der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen keine allgemeine Pflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, stets mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Diese langjährigen instanzgerichtlichen Praxis hatte bei Verwaltern stets erheblichen Arbeitsaufwand zur Einholung von mehreren angeboten verursacht, obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaften ohnehin dazu tendieren, ihnen bekannte und für gut befundene Unternehmen zu beauftragen.

Aufgrund der Entscheidung des BGH steht nun fest, dass die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum lediglich auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen muss. Hierfür ist die Einholung von mehreren Vergleichsangeboten nicht zwingend erforderlich, vielmehr kann die Tatsachengrundlage auch bei größeren Erhaltungsmaßnahmen durch die Beratung von Sonderfachleuten wie Architekten oder Bausachverständigen beschafft werden. Zudem können die Wohnungseigentümer bei besonderer Dringlichkeit oder dem Mangel anderer ortsnaher Handwerker die Ihnen bekannten und bewährten Unternehmen beauftragen. Bei Kleinaufträgen können die Wohnungseigentümer ohnehin selbst beurteilen, ob die geplante Maßnahme den hierfür angebotenen Preis wert ist.

Es ergibt sich ein größerer Spielraum der Wohnungseigentümer und der Verwalter, um mit den begrenzten Marktgegebenheiten umzugehen und die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen frühzeitig sicherzustellen. Es wird in Zukunft darauf ankommen, das/die vorgelegte/n Angebot/e auf deren Eignung und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.

Benjamin Winkler| Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht