Neue Verwaltungsanweisung für Steuervergünstigungen bei Baudenkmälern - Oberthür & Partner

Neue Verwaltungsanweisung für Steuervergünstigungen bei Baudenkmälern

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat am 12. August 2025 eine Verwaltungsanweisung für die Erteilung von Bescheinigungen nach §§ 7i, 10f, 10g und 11b Einkommensteuergesetz (EStG) veröffentlicht. Damit reagiert der Hamburger Senat auf lange bestehende Unsicherheiten bei der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen rund um Baudenkmäler. Er schließt eine Lücke, die Eigentümer bislang häufig in schwierige Abgrenzungsfragen brachte.

Dr. Kaspar H. Möller | Partner | Rechtsanwalt

Dr. Kaspar H. Möller | Partner | Rechtsanwalt

Hendrik Nass | Rechtsanwalt

Hendrik Nass | Rechtsanwalt

Hintergrund: Warum sind die Bescheinigungen so wichtig?

Eigentümerinnen und Eigentümer von Baudenkmälern können umfangreiche steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen. Dies spiegelt den Grundgedanken wieder, dass der Denkmalschutz grundsätzlich eine staatliche Aufgabe ist, die aber vorrangig durch private Eigentümer getragen und finanziert wird.

Zu den steuerlichen Vorteilen gehören erhöhte Abschreibungen auf Herstellungs- und Anschaffungskosten (§§ 7i, 10f EStG) und Sonderregelungen für Erhaltungsaufwand (§ 11b EStG). Für private Kulturgüter, die weder zur Erzielung von Einkünften noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, greift zusätzlich § 10g EStG.

Die gesetzlichen Regelungen zu den steuerlichen Vorteilsgewährungen sind indes in ihrem Wortlaut weit gefasst und  eine steuerliche Begünstigung setzt stets voraus, dass die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde bestätigt werden.

Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang die Frage virulent, in welcher Beziehung die Baumaßnahmen zu der Denkmaleigenschaft stehen. So ermöglicht beispielsweise § 7i Abs. 1 EStG das Absetzen von Herstellungskosten für Baumaßnahmen, „die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind“.

In Hamburg fehlte es bislang an einheitlichen Kriterien und Konkretisierungen in Bezug auf die gesetzlichen Merkmale. Für Eigentümer von Baudenkmälern führte dies zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Da denkmalgerechte Baumaßnahmen regelmäßig mit hohen Kosten verbunden sind, war diese Rechtsunsicherheit mitunter auch mit finanziellen Einbußen verbunden.

Eigentümer wussten nicht immer, ob und welche Maßnahmen anerkannt und somit tatsächlich steuerlich berücksichtigt würden. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für eine bauliche Veränderung kein Indiz für die Förderfähigkeit einer Maßnahme ist. Erhält beispielsweise ein Eigentümer eine denkmalrechtliche Genehmigung für den Einbau eines Fahlstuhls, scheitert die Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung regelmäßig an der fehlenden Erforderlichkeit der Baumaßnahme für den Erhalt des Denkmals. Wird der Ausbau eines Dachgeschosses denkmalrechtlich genehmigt, wird auch eine solche Maßnahme regelmäßig nicht als förderfähig angesehen.

Was regelt die neue Anweisung?

Die neue Verwaltungsanweisung soll den Gesetzeswortlaut weiter konkretisieren und die verwaltungsinterne Bearbeitung vereinheitlichen. Insbesondere aber nicht abschließend verhält sich die Anweisung zu folgenden Gesichtspunkten:

  • Zuständigkeit: Für die meisten Fälle ist das Denkmalschutzamt zuständig, bei Bodendenkmälern das Archäologische Museum Hamburg.
  • Der Prüfungsmaßstab von relevanten Kriterien („Erforderlichkeit zur Erhaltung“, „sinnvolle Nutzung“) wird näher bestimmt.
  • Wird erst im Verlauf der Baumaßnahmen erkennbar, dass ein Baudenkmal vorliegt, können die Aufwendungen ab dem Zeitpunkt bescheinigt werden, zu dem das Denkmalschutzamt die Denkmaleigenschaft bestätigt.
  • Vorherige Abstimmung: Baumaßnahmen müssen vor Beginn mit der Behörde abgestimmt sein. Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus.
  • Objektbezogene Bescheinigung: Für jedes Objekt bzw. jede Eigentumswohnung ist grundsätzlich eine eigene Bescheinigung nötig. In Bauträgerfällen ist auch eine Gesamtbescheinigung möglich.

Bedeutung für Eigentümer

Für Eigentümer von Baudenkmälern bedeutet die Neuregelung vor allem eines: Rechtssicherheit.

  • Wo zuvor Unsicherheit über die Anerkennung von Aufwendungen herrschte, gibt es nun Leitlinien.
  • Bauherren können durch frühzeitige Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt vermeiden, dass Investitionen steuerlich ins Leere laufen.
  • Die Möglichkeit von Zusicherungen nach § 38 HmbVwVfG generiert zusätzliche Planungs- und Finanzierungssicherheit.

Fazit

Hamburg reiht sich mit diesem Schritt in die Praxis anderer Bundesländer ein, die oftmals seit Jahren detaillierte Bescheinigungsrichtlinien kennen. Der neue Erlass dürfte nun für mehr Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit sorgen – ein Standortfaktor, der gerade für Investoren und Projektentwickler von Bedeutung ist.

Mit der neuen Verwaltungsanweisung leistet Hamburg dringend erforderliche Klarstellungen für Eigentümer von Baudenkmälern. Wer in die Sanierung und den Erhalt historischer Bausubstanz investiert, kann künftig besser planen und die steuerlichen Vorteile verlässlich nutzen. Für Eigentümer gilt jetzt mehr denn je: Frühzeitige Abstimmung und Beratung bei baulichen Maßnahmen an Denkmälern sind der Schlüssel zum Erfolg.