OVG kippt Bebauungsplan Niendorf 93: Wegeverbindungen unverhältnismäßig - Oberthür & Partner

OVG kippt Bebauungsplan Niendorf 93: Wegeverbindungen unverhältnismäßig

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Az.: 2 E 1/25.N, 2 E 2/25.N und 2 E 4/25.N) hat am 18.06.2026 den Bebauungsplan Niendorf 93 für unwirksam erklärt. Unsere Kanzlei vertrat in den Normenkontrollverfahren drei Eigentümer, deren Grundstücke unter anderem durch Zugänge zu einer geplanten Parkanlage in Anspruch genommen werden sollten.

Dr. Philipp Eckert | Rechtsanwalt | Partner

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Niendorf 93 ergibt sich zum einen aus der Rechtswidrigkeit der Festsetzungen der drei öffentlichen Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Geh- und Radweg in den Breiten von 5 m, 5,5 m und 6 m. Die festgesetzten Verkehrsflächen „Geh- und Radweg“ mit Breiten von 5 bis 6 m überschreiten das für die Fortbewegung erforderliche Regelmaß von 3 m. Zusätzliche Grünstreifen in einer Breite von 2 bis 3 m sind keine Zubehörflächen mehr und hätten – wenn überhaupt – eigenständig als öffentliche Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden müssen. Die Festsetzungen stellen daher eine unverhältnismäßige Belastung für das private Grundeigentum der betroffenen Anlieger dar, weil diese Dimensionierung der Wege für ihre Verkehrsfunktion nicht erforderlich ist.

Zum anderen ergibt sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Niendorf 93 aus der Rechtswidrigkeit der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage (FHH)“ in einer Breite von 8 m als wegemäßiger Zugang zu der Parkanlage. Ein 8 m breiter Zugang zur Parkanlage ist unverhältnismäßig, zumal die Plangeberin an „Einstiegen“ zur Parkanlage selbst nur eine Regelbreite von 6 m vorsieht und die Regelbreite von 8 m für eine Parkanlage einen Ufersaum von 1,5 m Breite umfasst, der an dieser Stelle nicht erforderlich ist, weil dort der Schippelmoorgraben nicht als offenes Gewässer verläuft. Die Festsetzung stellt ebenfalls eine unverhältnismäßige Belastung für das private Grundeigentum der betroffenen Anlieger dar, weil diese Dimensionierung der Parkanlage für ihre Erholungs- bzw. Aufenthaltsfunktion nach Maßgabe der eigenen Planungskonzeption der Stadt nicht erforderlich ist.

Die Rechtswidrigkeit dieser vier Zugänge zur Parkanlage führt zur Unwirksamkeit der Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage FHH“ insgesamt und aufgrund dessen auch zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans Niendorf 93. Ohne die vier Zugänge fehlt der Parkanlage die funktionale Durchbindung. Die planerisch verfolgte Einbindung der Parkanlage sowohl in Ost-West-Richtung als auch in Nord-Süd-Richtung in das Grüne Netz Hamburg ist nicht erreichbar. Die Ermöglichung einer Nachverdichtung im Gebiet war inhaltlich so mit der Schaffung zusätzlicher Freiräume verknüpft, dass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans nicht in Betracht kam.

Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts reiht sich in die jüngere Rechtsprechung des Gerichts ein. Die Festsetzung von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen auf privaten Grundstücken muss mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sein. Von der Plangeberin ist daher zu prüfen, ob der mit der Festsetzung der öffentlichen Flächen verfolgte Zweck nicht auch unter einer stärkeren Schonung des Grundeigentums – einer geringeren Dimensionierung der öffentlichen Flächen – zu erreichen ist. Ist die vorgesehene Dimensionierung der öffentlichen Flächen nicht erforderlich, kann dies eine unverhältnismäßige Belastung für das private Grundeigentum der betroffenen Anlieger darstellen.

Dr. Philipp Eckert | Partner | Rechtsanwalt