Update zum Bau-Turbo - Oberthür & Partner

Update zum Bau-Turbo

Sabine Sievers | Partnerin | Rechtsanwältin & Roland Hoinka | Partner | Rechtsanwalt

Wir möchten über den aktuellen Gesetzesentwurf des BauGB informieren, der seit dem 4.9.2024 bekannt ist. Die Bundesregierung hatte sich bekanntermaßen das Ziel gesetzt, die Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren stark zu beschleunigen. Dadurch sollten private wie staatliche Investitionen schneller, effizienter und zielsicherer getätigt werden. Der nunmehr vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ vor enthält jetzt wieder Aspekte des zunächst angekündigten "Bau-Turbo", der dann aber leider im letzten Entwurf an politischen Widerständen und Bedenken von Lobbyverbänden und Kammern „entschleunigt“ wurde. Wir haben in mehreren Stellungnahmen - u.a. für den Bundesverband freier Wohnungsunternehmen - unsere Änderungsvorschläge zum Ausdruck gebracht und diese sind nunmehr tatsächlich gehört und wieder eingearbeitet worden:

Mit § 246 e BauGB wird nun doch eine Sonderregelung für den schnelleren Wohnungsbau geschaffen, die bei zielgerichteter und konsequenter Anwendung in den Genehmigungsbehörden den Titel „Turbo“ wirklich verdient haben könnte. Mit dem § 246e BauGB wird der Wohnungsbau in angespannten Wohnungsmärkten vereinfacht und beschleunigt, in dem bei einer Abweichung von der im Bebauungsplan ausgewiesenen Nutzung egal ob Gewerbegebiet, Sondergebiet oder naher Außenbereich kein gesonderter Bebauungsplan vorgelegt werden muss. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Befreiung. Neu ist, dass die jetzige Regelung eine längere Befristung bis 2027 vorsieht.

Künftig sollen Erweiterungen von Gebäuden überall und nicht mehr nur in angespannten Wohnungsmärkten möglich sein, insbesondere Aufstockungen, auch quartiersweise oder stadtweit, ohne dass ein Bebauungsplan geändert werden muss (vgl. § 31 Absatz 3 BauGB). 

Es soll leichter verdichtet gebaut werden können, d.h. in zweiter Reihe auf dem Grundstück oder auf Höfen. Bisher scheitert das daran, dass eine solche verdichtete Bebauung häufig nicht dem bisherigen Charakter des Quartiers entspricht. Hier kann vom Erfordernis des Einfügens gemäß § 34 BauGB in Zukunft zugunsten von Wohnungsbauvorhaben abgewichen werden.

Dies nur in Kürze die Highlights des Gesetzesentwurf aus unserer Sicht als Berater. Sprechen Sie uns gerne wegen weiterer Einzelheiten an.