Wo liegen die Grenzen der Planungshoheit der Gemeinden? - Oberthür & Partner

Wo liegen die Grenzen der Planungshoheit der Gemeinden?

Sabine Sievers | Partnerin | Rechtsanwältin

Gemeinden müssen sich bei der Aufstellung von Bebauungsplänen trotz grundgesetzlich geschützter Planungshoheit an die Regelungen der BauNVO halten. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Datum vom 31.3.2025 (Az. 2 Es 5/24.N) eine weitreichende Entscheidung zum Planungsrecht der Gemeinden (in Hamburg der Bezirke) getroffen und vorläufig den Bebauungsplan Bahrenfeld 68 gemäß § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.

Das OVG Hamburg nimmt zunächst formelle Mängel des Bebauungsplans an und stützt seine Rechtsauffassung darauf, dass in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung für die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen eine vorherige Terminabsprache gefordert worden ist. Darin sieht das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB.

In der Entscheidung werden aber auch materielle Fehler des Bebauungsplans gerügt:

Der Bebauungsplan setzt in Teilbereichen ein WA-Gebiet nach § 4 BauNVO fest, und schließt dabei alle Nutzungsarten nach § 4 Abs. 2 sowie einige nach § 4 Abs. 3 BauNVO aus (der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für Sport). Eine tragfähige städtebauliche Begründung für diesen Ausschluss liefert der Bebauungsplan nach Auffassung des OVG Hamburg nicht.

Einen weiteren materiellen Mangel sieht das OVG Hamburg darin, dass für einen Teilbereich der WA-Ausweisung im Durchschnitt eine GFZ von 2,13 erreicht wird, die die strikt bindenden Grenzen von § 17 Abs 1 BauNVO überschreitet. Das OVG Hamburg hat Zweifel daran, dass die Begründung des Bebauungsplans ausreichende Gründe gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO dafür liefert, warum hier im Einzelfall eine Überschreitung gerechtfertigt sein könnte.

Einen weiteren materiellen Fehler nimmt das OVG Hamburg an, da der Senat dem Bezirk Altona die Weisung erteilt hat „das eingeleitete Bebauungsplanverfahren (…) zügig und mit Priorität durchzuführen und den Bebauungsplan unter Beachtung des Abwägungsgebots fertigzustellen.“ Darin sieht das OVG Hamburg einen „Abwägungsausfall“, mithin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB (Abwägungsgebot). Der Bezirk könnte sich an die Weisung gebunden gefühlt haben.

Ein weiterer materieller Fehler könnte darin liegen, dass der dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Vertrag, auf den die Begründung des Bebauungsplans an vielen Stellen Bezug nimmt, inzwischen gekündigt wurde. Auch hierin könnte ein Abwägungsfehler liegen.  

Die Entscheidung erfolgte zunächst vorläufig. Wir sind gespannt auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens und halten Sie informiert.

Zur Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts geht's hier lang