Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) zugestimmt. Das Gesetz sieht vor, dass auch langfristige (Büro-/Gewerbe-) Mietverträge künftig nicht mehr der Schriftform, sondern nur noch der Textform bedürfen.
Nach bisheriger Rechtslage (§ 550 BGB) muss die gesetzliche Schriftform bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr eingehalten werden. Die Rechtsprechung hat die Voraussetzungen zur Einhaltung der Schriftform fortentwickelt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er ist dann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen kündbar. Eine vereinbarte Festlaufzeit läuft ins Leere [siehe dazu auch unseren Beitrag vom 14.10.2024]
Die Textform soll auf neu abzuschließende Mietverträge unmittelbare Anwendung finden. Auf bereits abgeschlossene Mietverträge soll dies erst nach einer Übergangsfrist von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten.
Das Gesetzt tritt weitestgehend am 1. Januar 2025 in Kraft. Über die voraussichtlichen Auswirkungen und neue Handlungsalternativen informieren wir Sie gerne – sprechen Sie uns hierzu einfach an.